PENSIONSABLEHNUNG – PFLEGEGELDABLEHNUNG WAS TUN? WELCHE RECHTE HABE ICH?

In meinem heutigen Bericht möchte ich mich einem sehr aktuellen Thema zuwenden, das für einen Großteil der Bevölkerung von Bedeutung ist:

Es kommt gar nicht so selten vor, dass aufgrund einer verminderten Arbeitsfähigkeit ein Antrag auf Invaliditätspension gestellt werden muss oder dass bei plötzlich auftretender Pflegebedürftigkeit (auch naher Angehöriger) man mit der Frage konfrontiert ist, dass man Anspruch auf Pflegegeld hat. Wie sieht hier die übliche
Vorgehensweise aus?

1.) Antragstellung bei der zuständigen Pensionsversicherung:

Übergeben oder Schenken von Liegenschaften (an Kinder)!?

 

In meinem heutigen Beitrag möchte ich mich einem Thema zuwenden, welches für viele Gemeindebürger irgendwann einmal bedeutsam wird. Bei manchen früher, bei manchen später kommt der Zeitpunkt, wo darüber nachgedacht wird, ob die eigene Liegenschaft (entweder das Haus oder eine Eigentumswohnung oder ein Bauernhof) schon zu Lebzeiten an die nächsten Angehörigen, meist an die Kinder (oder auch an die Ehegattin oder den Ehegatten) in irgendeiner Form übertragen werden soll. Dabei stellt sich dann die Frage, wie dies am besten geschehen kann. Soll ein Schenkungsvertrag errichtet werden oder eher ein Übergabsvertrag?

 Ich möchte heute dazu aus meiner täglichen Praxis Folgendes sagen:

DIENSTBARKEITEN/SERVITUTEN
WIE SICHER SIND DIE EIGENTLICH?

 

In der heutigen Ausgabe des Rechtsservice möchte ich mich mit Dienstbarkeiten, die auch Servitute genannt werden, beschäftigen, insbesondere der Frage nachgehen, wie sicher derartige Rechte eigentlich sind.

Bei einer Dienstbarkeit (auch Servitut genannt) handelt es sich um das Recht, eine fremde Sache benützen zu dürfen.

Man unterscheidet persönliche Dienstbarkeiten, die zugunsten einer Person vereinbart werden können und Grunddienstbarkeiten, mit welchen etwa ein gewisses Grundstück bzw. eine Liegenschaft belastet werden kann.

ERBRECHT -
Warum und wann brauche ich ein Testament?

 

In meinem heutigen Artikel möchte ich mich wieder dem Erbrecht zuwenden und vor allem die Frage beantworten, warum und wann es absolut wichtig ist, ein Testament zu errichten und nicht darauf zu vertrauen, dass auch ohne Testament – vor allem, wenn man noch nicht sehr alt ist – die gewünschte Erbfolge eintritt.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Errichtung eines Testaments keine Pflicht ist, das heißt, auch ohne Testament regelt das Gesetz, wer nach dem Tod zum Erben berufen wird.

Wir sprechen in derartigen Fällen von der gesetzlichen Erbfolge, die immer dann eintritt, wenn kein Testament oder ein ungültiges Testament nur vorhanden ist.

Um nun für sich die Entscheidung treffen zu können, ob ein Testament errichtet werden soll oder ohnedies die gesetzliche Erbfolge ausreichend ist, um den gewünschten Erben den Nachlass zukommen zu lassen, muss man sich die Frage stellen, wer in seinem eigenen Fall der gesetzliche Erbe wäre. Bin ich mit dem gesetzlichen Erben ohnedies einverstanden, muss ich dann selbstverständlich kein Testament errichten.

Ich möchte nun an einigen Beispielen darstellen, wer – ohne Testament – nach der gesetzlichen Erbfolge dann tatsächlich zum Erben berufen wurde:

Warum brauche ich eine Vorsorgevollmacht?

Warum brauche ich eine Vorsorgevollmacht?

 

Viele werden sich schon die Frage gestellt haben, ob sie eine Vorsorgevollmacht brauchen bzw. welche Vorteile die Errichtung einer solchen Vollmacht bringen würde.

 

Seit einigen Jahren gibt es die Möglichkeit, dass jeder von uns durch Errichtung einer Vorsorgevollmacht vorausschauend eine Person bestimmt, die später, wenn er selbst nicht mehr in der Lage ist, um Entscheidungen zu treffen und Verträge abzuschließen, dann aufgrund dieser Vollmacht die entsprechende Berechtigung dafür bekommt.

Artikel: Gefahren im Winter! Dachlawinen/Glatteis/ Gehsteigräumung!

 

In meinem heutigen Beitrag möchte ich mich wieder einem der Jahreszeit entsprechenden Thema widmen, nämlich den allgemeinen Gefahren im Winter, vor allem durch abgehende Dachlawinen, eisglatte und nicht gestreute Wege und Straßen bzw. nicht geräumte Gehsteige und die damit verbundenen Gefahren bzw. Rechte und Pflichten kurz darstellen:

RA Mag. Werner Diebald

Bahnhofstraße 21

A-8580 Köflach

Telefon: 03144/93082

Fax: 03144/93082-20

E-Mail: office@ra-diebald.at

Sitz: Köflach

UID-Nr. ATU 30345105

Rechtsanwaltscode: R603869

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