PENSIONSABLEHNUNG – PFLEGEGELDABLEHNUNG WAS TUN? WELCHE RECHTE HABE ICH?

In meinem heutigen Bericht möchte ich mich einem sehr aktuellen Thema zuwenden, das für einen Großteil der Bevölkerung von Bedeutung ist:

Es kommt gar nicht so selten vor, dass aufgrund einer verminderten Arbeitsfähigkeit ein Antrag auf Invaliditätspension gestellt werden muss oder dass bei plötzlich auftretender Pflegebedürftigkeit (auch naher Angehöriger) man mit der Frage konfrontiert ist, dass man Anspruch auf Pflegegeld hat. Wie sieht hier die übliche
Vorgehensweise aus?

1.) Antragstellung bei der zuständigen Pensionsversicherung:


Sowohl den Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension (bzw. Berufsunfähigkeitspension) als auch den Antrag auf Gewährung/Bewilligung von
Pflegegeld kann man immer selbst stellen. Dies ist nicht sehr kompliziert. Es genügt ein einfaches Schreiben an die zuständige Pensionsversicherungsanstalt, die dann das Überprüfungsverfahren einleitet und wird dann der Antragsteller meist zu einer gesundheitlichen Untersuchung zu einem Vertrauensarzt (der Pensionsversicherung) vorgeladen, der dann ein Gutachten erstattet und erhält dann der Antragsteller Wochen später einen schriftlichen Bescheid, mit welchem entweder die Invaliditätspension/Berufsunfähigkeitspension bewilligt oder der Antrag abgelehnt wird. Das gleiche gilt beim Pflegegeld, entweder man erhält einen Bewilligungsbescheid oder eine Ablehnung, wobei im Falle einer Bewilligung es 7 Stufen beim Pflegegeld gibt, die zu unterschiedlichen Überweisungssummen führen, je nachdem, welcher monatliche Pflegeaufwand vom Sachverständigen festgestellt wurde.



2.) Negativer oder teilweise ablehnender Bescheid:

In meiner anwaltlichen Praxis bin ich häufig damit konfrontiert, dass die Betroffenen einen negativen oder teilweise ablehnenden Bescheid der Pensionsversicherung erhalten, in dem dann ausgesprochen wird, dass angeblich keine Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit vorliege, daher keine Pension gebühre oder der Antrag auf Pflegegeld zur Gänze abgewiesen wird oder ein zu niedriges Pflegegeld bewilligt wird, wiewohl man der Auffassung ist, Anspruch auf ein höheres Pflegegeld zu haben.

Was ist nun zu tun?

3.) Klagsverfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht in Graz:

Aus der am Ende des negativen oder teilweise negativen Bescheides der Pensionsversicherungsanstalt enthaltenen Rechtsbelehrung ergibt sich, dass der Antragsteller die Möglichkeit hat, gegen den Bescheid innerhalb einer festgesetzten Frist (die bis zu 3 Monate betragen kann!) eine Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht einzubringen. Grundsätzlich ist die Erhebung einer solchen Klage gegen einen ablehnenden Bescheid aus meiner Sicht fast immer sinnvoll und somit auch zu empfehlen, weil dann von einem unabhängigen Gericht (Arbeits- und Sozialgericht in Graz) durch Beiziehung anderer Gutachter (im Gerichtsverfahren werden meist gerichtlich beeidete unabhängige Sachverständige als Gutachter beigezogen und eben nicht (mehr) die Ärzte der Pensionsversicherungsanstalt) die Chance besteht, dass diese Gutachter zu einem anderen Ergebnis kommen, als der Arzt der Pensionsversicherung. So gelingt es immer wieder, nach einem Gerichtsverfahren einen den Pensionsanspruch durchzusetzen bzw. in vielen Fällen ein höheres oder überhaupt erst ein Pflegegeld zugesprochen zu erhalten.

In derartigen Gerichtsverfahren besteht auch keine Kostenersatzpflicht gegenüber der Pensionsversicherung, falls die Klage abgelehnt werden sollte; d.h., wenn man eine Klage einbringt und schlussendlich vor Gericht verliert, muss man weder die Kosten der Rechtsvertretung der Pensionsversicherungsanstalt bezahlen, noch Gerichtsgebühren, schon gar nicht die Gebühren der vom Gericht bestellten Sachverständigen. Das Verfahren ist daher grundsätzlich gebührenfrei!

Beauftragt man für seine eigene Vertretung einen Rechtsanwalt, ist dieser dann zu bezahlen, wenn man verliert; gewinnt man, übernimmt die Kosten des eigenen Rechtsanwaltes auch die Pensionsversicherungsanstalt. Da die meisten meiner Klienten, die mit einem ablehnenden Bescheid einer Pensionsversicherungsanstalt in Bezug auf Invaliditätspension und/oder Berufsunfähigkeitspension konfrontiert sind bzw. die für sich oder einen nahen Angehörigen einen negativen Pflegegeldbescheid erhalten oder einen Pflegegeldbescheid, wo eine sehr niedrige Pflegestufe festgelegt wurde, rechtsschutzversichert sind, übernehme ich häufig in diesen Verfahren die anwaltliche Vertretung, wobei ich zuerst mit der Rechtsschutzversicherung abkläre, ob für eine solche Klage Deckung besteht. Wenn im Bündelrechtsschutzversicherungsvertrag der Baustein „Arbeits- und Sozialgerichtsrechtsschutz“ mitversichert ist, gewährt die Rechtsschutzversicherung für ein solches Gerichtsverfahren auch die vollständige Kostendeckung, d.h. es werden die eigenen Anwaltskosten bezahlt, sodass in einem solchen Fall es keinen Nachteil bringt, vielmehr nur Vorteile hat, wenn man den ablehnenden Bescheid durch eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht durch einen darauf spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen lässt.

Für derartige anwaltliche Vertretungen oder Beratungen bzw. Abklärung mit der Rechtsschutzversicherung stehe ich gerne nach Terminvereinbarung in meiner Kanzlei zur Verfügung.

RA Mag. Werner Diebald

RA Mag. Werner Diebald

Bahnhofstraße 21

A-8580 Köflach

Telefon: 03144/93082

Fax: 03144/93082-20

E-Mail: office@ra-diebald.at

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