ERBRECHT -
WARUM UND WANN BRAUCHE ICH EIN TESTAMENT?

 

In meinem heutigen Artikel möchte ich mich wieder dem Erbrecht zuwenden und vor allem die Frage beantworten, warum und wann es absolut wichtig ist, ein Testament zu errichten und nicht darauf zu vertrauen, dass auch ohne Testament – vor allem, wenn man noch nicht sehr alt ist – die gewünschte Erbfolge eintritt.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Errichtung eines Testaments keine Pflicht ist, das heißt, auch ohne Testament regelt das Gesetz, wer nach dem Tod zum Erben berufen wird.

Wir sprechen in derartigen Fällen von der gesetzlichen Erbfolge, die immer dann eintritt, wenn kein Testament oder ein ungültiges Testament nur vorhanden ist.

Um nun für sich die Entscheidung treffen zu können, ob ein Testament errichtet werden soll oder ohnedies die gesetzliche Erbfolge ausreichend ist, um den gewünschten Erben den Nachlass zukommen zu lassen, muss man sich die Frage stellen, wer in seinem eigenen Fall der gesetzliche Erbe wäre. Bin ich mit dem gesetzlichen Erben ohnedies einverstanden, muss ich dann selbstverständlich kein Testament errichten.

Ich möchte nun an einigen Beispielen darstellen, wer – ohne Testament – nach der gesetzlichen Erbfolge dann tatsächlich zum Erben berufen wurde:

 Fall 1:

Ein verheiratetes Ehepaar hat zwei Kinder! Plötzlich stirbt einer der Ehegatten. Testament ist keines vorhanden:

Nach der gesetzlichen Erbfolge erbt dann eben der überlebende Ehegatte nur ein Drittel, die beiden Kinder erben ebenfalls jeweils ein Drittel.

Wenn eine Liegenschaft allerdings vorhanden ist, bedeutet dies, dass dann der überlebende Ehegatte mit seinen 2 Kindern zu jeweils einem Drittel im Grundbuch eingetragen wird, was zufolge hat, dass bei Entscheidungen über die Liegenschaft, etwa bei notwendigen Investitionen (Dachreparatur etc.) der überlebende Ehegatte zumindest die Zustimmung eines weiteren Kindes einholen muss, um die Mehrheit der Stimmen im Rahmen der Miteigentumsgemeinschaft zu bekommen.

Soll eine solche Situation vermieden werden, hätte der andere Ehegatte zu Lebzeiten eben ein Testament errichten müssen.

Fall 2

Zwei nicht verheiratete Lebensgefährten ohne Kinder: Einer stirbt.

Ohne Testament tritt die gesetzliche Erbfolge ein, das heißt, der andere Lebensgefährte erbt gar nichts, der gesamte Nachlass fällt den Eltern des Verstorbenen zu!!

Auch das könnte mit einem formgültigen Testament verhindert werden.

Fall 3

Zwei Lebensgefährten haben ein gemeinsames Kind. Einer stirbt.

Ohne Testament fällt die gesamte Erbschaft dem Kind zu; der andere Lebensgefährte erbt gar nichts.

Soll dies verhindert werden, etwa weil gemeinsamer Liegenschaftsbesitz vorhanden ist (Haus oder Wohnung), hätte rechtzeitig ein formgültiges Testament errichtet werden müssen.

Fall 4

Ein verheiratetes Ehepaar ohne Kinder. Ein Ehepartner stirbt.

Ohne Testament erbt der überlebende Ehepartner nur zwei Drittel, das restliche Drittel fällt den Eltern des verstorbenen Ehepartners zu!

Auch dies hätte durch ein Testament verhindert werden können.

Sie sehen daher, dass viel zu oft auf die Notwendigkeit der Errichtung eines Testaments vergessen wird. Tatsächlich kann mit einem geringen Kostenaufwand bei einem versierten Anwalt rechtzeitig die erbrechtliche Situation besprochen werden und dann erforderlichenfalls ein Testament errichtet werden.

Aufgrund meiner langjährigen Erfahrung mit Erbrechtsstreitigkeiten weiß ich, dass sehr häufig nur deshalb kostenintensive Gerichtsverfahren geführt werden müssen, weil auf die Errichtung eines Testaments einfach vergessen wurde.

Für derartige Beratungen und Testamentserrichtungen stehe ich in meiner Köflacher Kanzlei (03144/93082) gerne auch kurzfristig zur Verfügung.

RA Mag. Werner Diebald

RA Mag. Werner Diebald

Bahnhofstraße 21

A-8580 Köflach

Telefon: 03144/93082

Fax: 03144/93082-20

E-Mail: office@ra-diebald.at

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